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Visum
Veröffentlicht am 15 Mai 2020 Jahr 13:35

Dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 26.07.2005 gemäß genießen alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie alle Staatsbürgerinnen und -bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie des Fürstentums Liechtenstein für einen Aufenthalt in der Ukraine ein visumfreies Regime, solange die Dauer des Aufenthalts innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten 90 Kalendertage nicht überschreitet.

Für die Visumspflicht für Staatsangehörige anderer, obig nicht bezeichneten Staaten, können Sie sich auf der Website des ukrainischen Außenministeriums informieren:

http://mfa.gov.ua/en/consular-affairs/entering-ukraine/visa-requirements-for-foreigners

Es gibt 3 Typen der Ukrainischen Visa:

Transitvisum (Typ B). Visa des Typs B werden in den Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/Staatsloser beabsichtigt, durch die Ukraine zu reisen, und jede Transitperiode nicht länger als 5 Tage dauert. Visa des Typs B werden als Einfach-, Doppel- oder Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von maximal 1 Jahr oder einer anderen Periode, abhängig von den eingereichten Unterlagen, ausgestellt.

Kurzzeitvisa (Typ C). Visa des Typs C werden in Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/ Staatenloser beabsichtigt, sich innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage in der Ukraine aufzuhalten. Visa des Typs C werden als Einfach-, Doppel- oder Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von 6 Monaten oder einer anderen Periode ausgestellt, können aber nicht für mehr als 5 Jahre ausgestellt werden.

Langzeit-Visa (Typ D). Visa des Typs D werden in Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/ Staatenloser beabsichtigt, eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in der Ukraine zu beantragen. Visa der Kategorie D werden als Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von 90 Tagen ausgestellt.

Visumbeantragung und Liste der Unterlagen

Das Antragsformular wird unter die Adresse: http://visa.mfa.gov.ua/ vollständig ausgefüllt. 

Die Antragstellung bei der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft ist
Montag, Donnerstag, Freitag von 09:00 bis 12:00, sowie
Dienstag von 14:00 bis 17:00 in der Botschaft der Ukraine (Naaffgasse 23, 1180 Wien) möglich.

Die Unterlagen für die Visaerteilung können persönlich oder durch einen notariell beglaubigten bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden.

Die kurzfristigen Visa für die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Australien, Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, das Königreich Bahrain, Vanuatu, Guatemala, Honduras, Grenada, Dominika, Indien, Indonesien, Katar, China, Kuwait, Mauritius, Malaysia, Mexiko, Mikronesien, Neuseeland, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Palau, Peru, Samoa, El Salvador, Saudi-Arabien, Seychellen, St. Vincent und die Grenadinen, Singapur, Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Tuvalu können an den internationalen Flughafen der Ukraine (Kyiv, Boryspil und Odessa) erteilt werden.

Für die Beantragung eines Visums sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein gültiger Original-Reisepass bzw. Kinderreisepass. Der Reisepass muss mindestens drei Monate über den geplanten Aufenthalt hinaus gültig sein und mindestens zwei freie Seiten beinhalten

2. ein vollständig ausgefülltes Visumformular
Visumformulare Minderjähriger werden von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern unterschrieben

3. ein Passbild, Format 3 x 4 cm

4. eine in der Ukraine geltende Reisekrankenversicherung

5. ein Nachweis für finanzielle Absicherung

6. die Konsulargebühr ist nach der Vorsprache mit dem zuständigen konsularischen Mitarbeiter der Botschaft bzw. des entsprechenden Generalkonsulats zu bezahlen.

Abhängig vom Ziel der Einreise und des Visumtyps ist zusätzlich eine der folgenden Unterlagen einzureichen:

 

I. Für die Beantragung eines Transitvisums (Typ B)

 

1. Ein Nachweis des Transitcharakters der Reise (ggf. – Visum für ein Drittland, Ticket usw.)

 

2. Ein Nachweis des Transitcharakters der Beförderung von Gütern und Passagieren mit Straßenfahrzeugen

 

3. Eine Lizenz für internationale Transporte, ausgestellt durch die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates

 

II. Für die Beantragung eines kurzfristigen Visums (Typ C, Aufenthalt bis 90 Tage im Laufe von 180 Tagen)

 

1. Eine Originaleinladung auf dem offiziellen Blankoformular von einer in der Ukraine registrierten Rechtsperson 

 

Diese Einladung muss folgende Informationen beinhalten:

 

1. die Nummer des einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen und der Einzelunternehmer sowie die Registrierungsnummer

 

2. Datum sowie die Unterschrift des Gastgebers

 

3. Folgende Angaben über die eingeladene Person:

 

-die Anzahl der einreisenden Personen und deren Wohnsitz in der Ukraine

 

-deren voller Name

 

-Geburtsdatum und Geburtsort sowie die derzeitig gültige Wohnanschrift

 

-Staatsangehörigkeit

 

-Passangaben

 

-Reisedauer und Reisezweck
-sowie die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Gastgebers über die Übernahme der Aufenthaltskosten bei Eintreten eines Notfalls.

 

 

 

2. Eine notariell beglaubigte Einladung von einer natürlichen Person – entweder von einem Staatsbürger der Ukraine oder einem Ausländer bzw. Staatenlosen, welcher sich offiziell in der Ukraine aufhält

 

Diese Einladung muss folgende Informationen beinhalten:

 


1. den Namen, das Geburtsdatum sowie den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, die Wohnanschrift, den Reisezweck sowie -dauer, die Anzahl der Einreisenden und die Passangaben des Eingeladenen

2. die Wohnanschrift des Gastegebers sowie- sollte es sich um einen Ausländer oder Staatenlosen handeln- die Angaben über den Aufenthaltstitel dieser Person

 

3. die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Gastgebers über die Übernahme der Aufenthaltskosten bei Eintreten eines Notfalls.

 

3. Die Einladung einer Staatsbehörde, einer staatlichen Institution, eines staatlichen Unternehmens oder einer staatlichen Organisation

 

4. Ein Vertrag über den Güter- und Personenkraftverkehr, lizensiert für internationale Transporte

 

5. Eine Bescheinigung eines ausländischen Ukrainers

 

6. Der Nachweis des touristischen Charakters der Reise

 

7. Eine Einladung einer ukrainischen medizinischen Einrichtung.

 

8. Ein Nachweis für eine ausländische Investition in die Wirtschaft der Ukraine gemäß der nationalen Gesetzgebung.

 

9. Der Nachweis eines Eigentumsrechts auf Immobilienvermögen in der Ukraine.

 

10. Eine Einladung einer staatlich registrierten religiösen Organisation, zum kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualen oder anderer kanonischen Tätigkeiten

 

11. Ein Antrag des Leiters eines ausländischen Massenmediums auf Erteilung eines Visums für einen ausländischen Korrespondenten oder Vertreter eines ausländischen Massenmediums im Falle der Einreise in die Ukraine zum kurzfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten.

 

12. Ein Antrag staatlicher Behörden ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen.

 

13. Eine Verordnung der Zentralen Wahlkommission der Ukraine über eine Anmeldung fremder Beobachter von fremden Staaten sowie internationalen Organisationen.

 

14. Ein Nachweis, dass ein Antragsteller ein Ehepartner, ein Elternteil, oder ein Kind eines ukrainischen Staatsbürgers ist.

 

 

  

III. Für die Beantragung eines langfristigen Visums (Typ D, Aufenthalt über 90 Tage im Laufe von 180 Tagen)

 

1. Eine vorschriftsgemäß notariell beglaubigte Kopie der Genehmigung für die Beschäftigung eines Ausländers oder Staatenlosen, ausgestellt von einem Staatlichen Beschäftigungszentrum. Die Ausländer oder Staatenlose, die nach der Gesetzgebung der Ukraine ohne entsprechende Genehmigung Arbeit aufnehmen dürfen, legen einen Arbeitsvertrag vor. Ausländische Ukrainer haben zuzüglich zum Arbeitsvertrag eine Bescheinigung ihrer Herkunft vorzulegen

 

2. Eine Kopie der Entscheidung zur Einwanderungsgenehmigung, ausgestellt von einer territorialen Behörde oder der Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes.

 

3. Ein Dokument über Bestätigung einer Zugehörigkeit zur Familie einer Person, der in der Ukraine der Flüchtlingsstatus gewährt wurde.

 

4. Das Original einer vorschriftsgemäß ausgestellten Einladung zum Studium.

 

5. Die Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation, welche/s Empfänger/in technischer Hilfe auf internationaler Ebene ist.

 

6. Eine Einladung einer staatlich registrierten religiösen Organisation zum langfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualen oder andere kanonische Tätigkeit.

 

7. Eine Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung, Vertretung oder einer anderen Struktureinheit einer gesellschaftlichen (Nichtregierungs-) Organisation eines ausländischen Staates.

 

8. Eine Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Vertretung eines ausländischen Wirtschaftssubjekts

 

9. Eine Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale oder Vertretung einer ausländischen Bank.

 

10. Ein Antrag eines ausländischen Massenmediums auf Erteilung eines Visums für einen ausländischen Korrespondenten, einen Vertreter eines Massenmediums falls einer beruflichen Einreise in der Ukraine.

 

11. Ein Ersuchen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen um Erteilung von Visa für die in die Ukraine zum langfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung ihrer Pflichten einreisenden Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen und deren Vertretungen als auch Familienangehörigen.

 

12. Eine Einladung einer entsprechenden staatlichen Behörde, die für die Implementierung der kulturellen und wissenschaftlichen Programme, sowie Bildungs- und Volontär-Programme zuständig ist bzw. die Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Volontär-Organisation, die auf der Homepage des Ministeriums für Sozialpolitik aufrufbar sind.

 

13. Eine Urkunde, die eine Eheschließung eines Ausländers oder eines Staatenlosen mit einem/einer ukrainischen StA bestätigt (die ausländische Dokumente sollen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille versehen und danach von einem beeidigten Dolmetscher übersetzt worden sein).

 

14. Ein Dokument, das die Zugehörigkeit zur Familie eines Ausländers oder eines Staatenlosen bestätigt, der eine Bescheinigung für einen zeitweiligen oder ständigen Wohnsitz in der Ukraine hat (die ausländische Dokumente sollen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille versehen und danach von einem beeidigten Dolmetscher übersetzt worden sein), weiters eine notariell beglaubigte Kopie der entsprechenden Bescheinigung sowie eine Bestätigung über den benötigten Unterhalt der Familienmitglieder in der Ukraine.

 15. Eine Genehmigung des Außenministeriums der Ukraine für die Erteilung von Visa für Familienangehörige einer Person, der in der Ukraine den Flüchtlingsstatus gewährt wurde. 


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