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Information bezüglich des Verfahrens der Bildung des Ministerkabinetts laut der geltenden Fassung des Verfassungsgesetzes der Ukraine
Veröffentlicht am 05 März 2014 Jahr 13:15

Am 21. Februar 2014 hat die Werchowna Rada der Ukraine das Gesetz der Ukraine Nr. 742-VII „Über die Wiedereinführung einzelner Bestimmungen der Verfassung der Ukraine“ verabschiedet. Somit hat die Werchowna Rada auf die Verfassungsredaktion mit den Änderungen zurückgekehrt, die durch die Gesetze der Ukraine vom 8. Dezember 2004 Nr. 2222-IV, vom 1.Februar 2011 Nr. 2952-VI, vom 19.September 2013 Nr. 586-VII vorgenommen wurden.

Als Fortentwicklung dieses Gesetzes verabschiedete die Werchowna Rada der Ukraine am 22. Februar 2014 die Verordnung Nr. 750-VII „Über den Text der Verfassung der Ukraine in der Fassung vom 28. Juni 1996, mit Änderungen und Ergänzungen, die durch die Gesetze der Ukraine vom 8.Dezember 2004 Nr.2222-IV, vom 1.Februar 2011 Nr.2952-VI, vom 19.September 2013 Nr. 586-VII». Die Werchowna Rada hat beschlossen, die Bestimmungen der Verfassung der Ukraine, die während der 5. Tagung von der Werchowna Rada am 28. Juni 1996 verabschiedet wurde, zusammen mit Änderungen und Ergänzungen, die durch die Gesetze der Ukraine vom 8.Dezember 2004 Nr.2222-IV, vom 1.Februar 2011 Nr.2952-VI, vom 19.September 2013 Nr. 586-VII vorgenommen wurden, geltend zu anerkennen.

Am selben Tag hat die Werchowna Rada der Ukraine die Verordnung Nr. 757-VII „Über die Selbstentlassung des Präsidenten der Ukraine von Erfüllung der Verfassungsaufträge und über die Ausschreibung der außerordentlichen Präsidentenwahlen“ verabschiedet. Die Werchowna Rada betonte, dass sich der Präsident der Ukraine V. Janukovich auf verfassungswidrige Weise von Erfüllung der Verfassungsaufträge selbstentlassen hat und seine Dienstpflichten nicht erfüllt. Diese Situation bringt die Verwaltung, die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine, die Rechte und die Freiheiten der Bürger in Gefahr. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Artikel 112 des Verfassungsgesetzes der Ukraine hat das Parlament am 23. Februar 2014 die Verordnung Nr. 764-VII „Über die Erfüllung von Pflichten des Präsidenten der Ukraine durch den Vorsitzenden der Werchowna Rada der Ukraine laut Artikel 112 der Verfassung der Ukraine“ verabschiedet. Die Werchowna Rada hat auch am 25. Februar 2014 die Verordnung Nr. 788-VII „ Über die Bevollmächtigung des amtierenden Präsidenten der Ukraine, des Vorsitzenden der Werchowna Rada der Ukraine Turchinov O. V. zur Unterzeichnung von Gesetzen der Ukraine“ und bevollmächtigte damit den Vorsitzenden der Werchowna Rada der Ukraine Turchinov O. V. die Pflichten des Staatsoberhauptes zu erfüllen.

Es ist auch laut Artikel 85 (Teil 1, Par. 12) des Verfassungsgesetzes der Ukraine festgestellt, dass die Werchowna Rada der Ukraine unter anderem bevollmächtigt ist, auf Vorschlag des Präsidenten der Ukraine den Ministerpräsident, den Minister für Verteidigung und den Außenminister zu ernennen. Dementsprechend hat die Werchowna Rada der Ukraine am 27. Februar 2014 die Verordnungen Nr. 800-VII, 801-VII, 802-VII verabschiedet und somit Herrn Jatsenuk A.P. zum Ministerpräsident ernannt. Die Werchowna Rada hat auch die Mitglieder des Ministerkabinetts der Ukraine entlassen und einen neuen Kabinett gebildet.

Gleichzeitig, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass laut Artikel 112 der Verfassung der Ukraine der Vorsitzende der Werchowna Rada der Ukraine während der temporären Erfüllung von Pflichten des Präsidenten der Ukraine keine Kandidaten für die Posten des Außenministers und des Verteidigungsministers vorschlagen darf (Artikel 106 des Verfassungsgesetzes der Ukraine, Par. 10), hat die Werchowna Rada der Ukraine am 27. Februar 2014 die Verordnungen Nr. 803-VII und 804-VII verabschiedet, durch die Herrn Destschitsa A.B. und Herr Tenjuch I.J. entsprechend zum amtierenden Außenminister der Ukraine und zum amtierenden Verteidigungsminister der Ukraine ernannt wurden.

Somit wurde die Bildung des Kabinetts mit Berücksichtigung des Prinzips der Kontinuität der Gewalt sowie mit Einhaltung des Verfahrens, das von dem Verfassungsgesetz der Ukraine vorgesehen ist, durchgeführt. 

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